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Verbrennen in der Feuerschale / im Feuerkorb

Möckern, den 14. 09. 2018

Was darf in einer Feuerschale / in einem Feuerkorb verbrannt werden?

 

Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum- und Strauchschnitt ist ausgeschlossen.

Sie dürfen ausschließlich mit naturbelassenem stückigen Holz, z.B. Scheitholz und Hackschnitzeln, Holzbriketts oder Holzpellets betrieben werden.

 

Begründung / Rechtsgrundlagen:

 

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Möckern

 

Nach § 7 "Offene Feuer im Freien" der Gefahrenabwehrverordnung der Stad Möckern, ist gem. Abs. 1 das Anlegen und Unterhalten von Traditions-, Lager- du anderen offenen Feuern, einschließlich Flämmen verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt Möckern Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten. Andere Bestimmungen, nach denen offenes Feuer gestattet oder verboten ist, bleiben unberührt.

 

Ausgenommen von offenen Feuern sind nach Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung mobile oder stationäre Grillgeräte und -anlagen sowie Feuerungsanlagen (Feuerkörbe, Feuerschalen) im Durchmesser bis 2,00 m.

 

Kreislaufwirtschaftsgesetz

 

Die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen im Landkreis Jerichower Land ist durch den damaligen Landrat aufgehoben worden (Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 06 am 24.03.2011).

Seitdem besteht das Verbot zum Verbrennen von Gartenabfällen.

 

Grundlegend bestimmt sich Abfall nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Satzung über die Vermeidung, Verwertung, Beseitigung von Abfällen und sonstige Maßnahmen der Abfallwirtschaft (Abfallentsorgungssatzung) des Landkreises Jerichower Land.

Nach § 3 KrWG sind Abfälle alle Stoffe und Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Der Wille zur Entledigung ist anzunehmen, wenn deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird.

Der Besitzer muss sich Stoffen und Gegenständen entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden.

 

Bioabfälle (§ 3 Abs. 7) im Sinne des KrWG sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterial bestehende Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle etc.

Ergänzend nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung sind Grünabfall/Bioabfall unbehandelte pflanzliche Abfälle wie Rasen-, Baum- und Strauch- und Heckenschnitt, Wurzelholz und Laub.

 

Nach § 17 Abs. 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Zwar besteht diese Überlassungspflicht nach § 8 Abs. 4 Abfallentsorgungssatzung nicht, soweit diese Abfälle auf dem genutzten Grundstück selbst verwertet werden können. Die Eigenverwertung und somit Befreiung vom Anschlusszwang und der Überlassungspflicht richtet sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bei Vorliegen eines Kompostplatzes in ausreichender Größe sowie einer ausreichenden Fläche für die Ausbringung des Kompostes.

 

Ferner dürfen nach § 28 Abs. 1 Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

 

Zusammenfassend ist es verboten sämtlichen Ab- und Verschnitt, sowie Laub und Unkraut zu verbrennen.

Die Kompostierung ist erlaubt, andernfalls hat die Entsorgung in der Bioabfalltonne über den Landkreis Jerichower Land zu erfolgen.

Hierzu ist auch eine Erklärung im Abfallwegweiser 2018 auf Seite 12 enthalten bezüglich der Behandlung von Bioabfall. Dieser Wegweiser wurde an alle Haushalte Anfang 2018 verteilt.

Ein Verbrennen von grünem Material, welches als Bioabfall zählt, ist verboten und stellt einen Verstoß gegen § 28 Abs. 1 KrWG dar.

Diese Ordnungswidrigkeit ist beim Landkreis Jerichower Land anzuzeigen.

 

Bundesimmissionsschutz / zulässiges Material

 

Handelsübliche Feuerschalen sind im Sinne des Immissionsschutzrechts sogenannte „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit zulässigen Brennstoffen betrieben werden. Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine nur naturbelassenes stückiges Holz (§ 3 Abs. 1 Nr.4 der 1. BImSchV) oder Presslinge in Form von Holzbriketts (§ 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV). Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum- und Strauchschnitt ist ausgeschlossen.

 

Abschließend kann festgehalten werden, dass Feuerschalen und Feuerkörbe nur mit naturbelassenem stückigen Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen und Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder in Form von Holzpellets sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität betrieben werden dürfen.

 

 

Bild zur Meldung: Verbrennen in der Feuerschale / im Feuerkorb