Masernschutzgesetz gilt ab dem 01. März 2020
Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Mit diesem Artikelgesetz wird insbesondere das Infektionsschutzgesetz geändert. Demnach gilt für Personen, die nach 1971 geboren sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort tätig sind, dass sie einen gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen.
Als Gemeinschaftseinrichtungen gelten Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen sowie Heime und Ferienlager.
Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Dieser kann erbracht werden durch
- Vorlage einer Impfdokumentation (z. B. Impfausweis) oder eines ärztlichen Zeugnisses, darüber, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht,
- Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation keine Impfungen erfolgen konnten oder
- Vorlage der Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach bereits vorgelegen hat.
Bei minderjährigen Personen sind die Sorgeberechtigten für die Nachweiserbringung verantwortlich.
Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort tätig sind, haben den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 zu erbringen.
Fragen und Antworten findet man auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html