Nutzung kommunaler Sportstätten

Möckern, den 24. 04. 2021

Die Nutzung kommunaler Sportstätten für den Freizeit- und Trainingssport unterliegt ab sofort den Regelungen des aktuellen Infektionsschutzgesetzes.

 

Es sind hier speziell die Regelungen in § 28b Absatz 1 Nummer 6 (ab Seite 41) zu beachten. 

 

Früher erteilte Nutzungsfreigaben sind damit insoweit unwirksam.