Nutzung kommunaler Sportstätten
Möckern, den 24. 04. 2021
Die Nutzung kommunaler Sportstätten für den Freizeit- und Trainingssport unterliegt ab sofort den Regelungen des aktuellen Infektionsschutzgesetzes.
Es sind hier speziell die Regelungen in § 28b Absatz 1 Nummer 6 (ab Seite 41) zu beachten.
Früher erteilte Nutzungsfreigaben sind damit insoweit unwirksam.
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